In vdw aktuell Heft 13/2021 berichteten wir über die mit Wirkung 1.8.2021 geltende Änderung des Transparenzregisters von einem Auffangregister für erforderliche Angaben nach dem Geldwäschegesetz zu einem Vollregister. Diese Änderung betrifft alle Gesellschaftsformen, also auch Genossenschaften. Für Genossenschaften bedeutet dies, dass Angaben nach dem Geldwäschegesetz, die bisher nur zum Genossenschaftsregister anzumelden waren, nach neuer Rechtslage auch zum Transparenzregister anzumelden sind.

Für Genossenschaften gilt, sofern es sich um „Altfälle“ handelt, eine Übergangsfrist für die Meldung bis 30.6.2022. Für Neugründungen gilt die Meldepflicht sofort.

Bislang galt wegen der Definition des „wirtschaftlich Berechtigten“ für Genossenschaften eine Ausnahme von der Meldepflicht zum Transparenzregister. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt. Nachdem dies bei Genossenschaften nahezu ausgeschlossen ist, weil es fast immer mehr als die gesetzlich mindestens erforderlichen drei Mitglieder gibt, sind bei Genossenschaften grundsätzlich die Mitglieder des Vorstands sogenannte „fiktiv wirtschaftlich Berechtigte“.

Die Meldung erfolgt an das Transparenzregister unter https://www.transparenzregister.de/ .
Um die Mitteilung zur Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten zu vereinfachen, bietet das Register einen Einreichungsassistenten an.

Sofern Sie diese Meldung nicht selbst vornehmen wollen, so übernimmt alle damit zusammenhängenden Vorgänge gerne die VdW Bayern Treuhand.

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an:

Frau von Strenge

Tel. 089 290020-627

stephanie.von-strenge@vdwbayern.de